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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der PREMA Semiconductor GmbH (PREMA) gelten ergänzend zur Auf­tragsbestätigung und für sämtliche Liefe­rungen an Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handels­gewerbes gehört, an juristische Per­so­nen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-recht­liche Sondervermögen (Kunde).

1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertrags­bedingungen anderen Regelungen vor, insbesondere den Ein­kaufs­bedingun­gen des Kunden. Soweit eine Bestellung unter Be­zug­nahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die diesen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen ganz oder teilweise nicht entspre­chen, wird hiermit sol­chen Ein­kaufs­bedingungen ausdrücklich widersprochen.

1.3. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch PREMA.

1.4. Für den Fall der Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Be­stim­mung­en bleiben die übri­gen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Liefer­bedin­gungen wirksam.

 

2. Auftrag

2.1. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme der schrift­lichen Be­stätigung durch PREMA. Sollte ein Auftrag in Ausnahmefällen auch ohne schriftliche Bestätigung durch PREMA zustande gekommen sein, so gelten auch für diesen die vor­liegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2.2. Alle Vereinbarungen über etwaige Nebenabreden sowie nachträgliche Ergän­zung­en und Ände­rungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift­form.

 

3. Preise

3.1. Die Preise von PREMA verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Mehrwert­steuer (MwSt.) und Verpac­kung.

3.2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise in Euro (€). Bei Ange­boten und Auftragsbestätigungen in Fremdwährungen gilt die Bin­dung an die Fremd­währung nur, solange sich der Wechselkurs der Fremd­währung zum Euro um nicht mehr als +/- 5% zwischen Datum der Auftragsbestä­tigung und Rechnungsdatum ändert. PREMA behält sich das Recht vor, bei Wechselkursschwankungen um mehr als +/- 5% den Preis für die dann noch ausste­henden Lieferungen entsprechend der Kurs­verän­de­rung neu festzu­setzen.

 

4. Lieferungen

4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfri­sten gelten ab Werk Mainz. Ein Überschreiten der in der Auftragsbestätigung genannten Ter­mine begründet nur dann Verzug, wenn der Kunde alle fälligen For­derungen von PREMA bezahlt und PREMA schriftlich gemahnt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferzeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auf Ersatz eines durch Verzug entstandenen Schadens haftet PREMA nur bei Vorliegen von grober Fahr­lässigkeit oder Vorsatz.

4.2. Sofern der Kunde den Auftrag storniert, hat er alle bereits fertiggestellten oder in Produktion befindlichen Bauteile/Bauelemente/Erzeugnisse (Produkte) voll zu erset­zen. Für noch nicht in Produktion befindliche Produkte hat der Kunde 30% des Wertes zu ersetzen.

4.3. Die Mindestabnahmemenge (von ASICs) beträgt eine Charge (25 Wafer), die inner­halb eines Kalenderjahres abzunehmen ist. Mindermengen werden mit dem Preis für eine Charge in Rechnung gestellt.

4.4. Wegen der schwankenden Ausbeute bei der Herstellung von ICs ist PREMA berech­tigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 20% zu über- oder zu unter­schreiten.

4.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Spediteur über­geben werden, bei Selbstabholern bei Abholung der Produkte, spätestens aber sobald diese zum vereinbarten Liefertermin oder später fertig gemeldet wurden.

4.6. Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Kosten für die Ent­sor­gung der Verpackung trägt der Kunde.

4.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Ver­schlechterung in den Ver­mögens- und/oder Liquiditäts­verhältnissen des Kunden ein oder werden solche bereits vor Ver­tragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann PREMA vom Vertrag zu­rücktreten und/oder sofortige Bezah­lung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rech­nungs­be­träge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Ver­schlechterung sind insbeson­dere Wechsel- oder Scheck­proteste, Pfändung, Zahlungseinstellung, Anträge auf Er­öff­nung des Insolvenzverfahrens anzuse­hen.

 

5. Zahlungen

5.1. Die Rechnungen von PREMA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen, die später als 30 Tage ab Rech­nungs­datum bei PREMA eingehen, sind ab Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu ver­zinsen. Es bleibt PREMA unbe­nommen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

5.2. Sofern der Kunde mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist, ist PREMA berech­tigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rech­nungen zurück­zustellen und Vorkasse zu verlangen, auch wenn andere Zah­lungsbedingungen ver­einbart sind.

5.3. Wechselzahlung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PREMA zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs - und Diskontspesen gehen in die­sem Fall zu Lasten des Kunden.

5.4. Gegen fällige Zahlungsansprüche von PREMA kann der Kunde nur mit un­bestrit­tenen oder rechtskräftig fest­gestellten Gegenforderungen aufrech­nen oder ein Zu­rück­behaltungsrecht ausüben.

 

6. Gewährleistung

6.1. Die Produkte werden entsprechend der vereinbarten Spezifikation geliefert und haben ein etwa vereinbartes Prüfprogramm fehlerfrei durchlaufen.

6.2. Produkte, die bei Gefahrenübergang fehlerhaft i.S. von Ziffer 6.1 waren und inner­halb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an PREMA zurückgesandt werden, wird PREMA nach Wahl des Kunden entweder durch fehlerfreie ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, außer wenn den Produkten eine von PREMA ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigen­schaft fehlt.

6.3. PREMA behält sich vor, jederzeit technische Änderungen durchzuführen, die lediglich den Herstellungsprozess betreffen, die Spezifikation der Produkte aber un­be­rührt lassen.

6.4. Es obliegt dem Kunden, die Rückverfolgbarkeit des jeweils eingebauten PREMA-Produktes anhand der PREMA-Projekt- und Losnummer dauerhaft durch entspre­chen­de Archivführung sicherzustellen. Sollte sich wegen einer fehlerhaften Funktion der Kundenapplikation die Notwendigkeit einer Rückrufaktion ergeben, beschränkt sich die Einstandspflicht von PREMA auf konkret rückverfolgbare PREMA-Produkte. Der Kunde stellt PREMA von weitergehenden Ansprüchen frei.

 

7. Schutz- und Urheberrechte

7.1. Für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbe­werbs­rechte Dritter durch PREMA bei Anwendung der vom Kunden vorgege­be­nen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen, haftet der Kunde, soweit PREMA nicht Allein- oder Mitverschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, PREMA von jeglichen Forderungen oder sonstigen An­sprüchen freizustellen, die Dritte mit der Begründung gegen PREMA geltend machen, dass eines ihrer Rechte durch eine derartige Tätigkeit verletzt wird.

7.2. Wird der Kunde wegen Verletzung von Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese be­hauptete Rechtsverletzung PREMA zuzurechnen, so ist PREMA unverzüglich zu be­nach­richtigen. Das weitere Vorgehen ist mit PREMA abzustimmen; die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist auf das Verlangen von PREMA hin ihr zu überlassen. Der Kunde bzw. sein Abnehmer hat PREMA nach besten Mög­lichkeiten im Rahmen der Rechts­ver­teidigung zu unterstützen. Ersatzansprü­che aus derartigen Sach­verhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der be­troffenen Produkte begrenzt.

7.3. Durch den Kauf eines Produktes von PREMA wird dem Kunden keinerlei Schutz­recht oder Urheberrecht abgetre­ten.

 

8. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden - gleichgültig aus welchem Rechts­grund, aber vorbehaltlich der Ansprüche gemäß den Ziffern 4.1. und 6.2. - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit verursacht werden. Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbei­ter und Erfüllungsgehilfen von PREMA.

 

9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1. Von PREMA gelieferte Produkte (Vorbehaltsware) bleiben ihr Eigentum, bis alle Ver­bindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit PREMA voll­ständig getilgt sind. Bei Forderungen, die PREMA in laufende Rechnung ein­stellt, sichert der Eigen­tums­vorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt).

9.2. Werden von PREMA Produkte zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn PREMA dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für PREMA erfolgte Pfändung von Produkten bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.

9.3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für Rechte von PREMA ist PREMA unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrich­ten, die PREMA für eine Interventionsklage nach §771 ZPO benötigt. Soweit PREMA Ausfall
erleidet, weil ein Dritter die von ihm an PREMA zu erstattenden gerichtli­chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbrin­gen kann, haftet der Kunde.

9.4. Verarbeitung oder Umbildung der Produkte von PREMA durch den Kunden findet aus­schließlich für PREMA statt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu PREMA ge­hö­renden Produkten steht PREMA Miteigentum an der neuen Vorbehaltsware zu im Ver­hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von PREMA zum Anschaffungs­preis der an­deren verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Vorbehaltsware gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend, ins­beson­dere auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 9.6. Bei un­trennbarer Ver­mischung der Vorbehaltsware von PREMA mit anderen Gegenständen steht PREMA ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech­nungswertes der Vorbe­haltsware von PREMA zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung.

9.5. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für PREMA.

9.6. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware von PREMA und die durch Verarbei­tung oder Vermischung entstandene neue Vorbehaltsware im ordnungsge­mäßen Ge­schäfts­betrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forde­rungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im voraus an PREMA ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich MwSt. (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung­en berechtigt. Die Befugnis von PREMA zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Aller­dings wird PREMA von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen PREMA gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungs­verzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde PREMA alle für eine Forderungsein­ziehung benötig­ten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlang­en von PREMA hin macht der Kunde den betreffenden Drittschuldnern eine Mitteilung von der Abtretung an PREMA.

9.7. PREMA verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er PREMA zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von PREMA nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen von PREMA um mehr als 20% übersteigen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistun­gen ist Mainz.

10.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitig­keiten einschließlich Scheck- und Wechsel klagen ist Mainz. Es steht PREMA frei, den Kunden vor dessen Heimatgericht zu ver­klagen.

10.3. Für die Rechtsverhältnisse zwischen PREMA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesre­publik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkom­men ist nicht an­wend­bar.

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