1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der PREMA Semiconductor GmbH (PREMA) gelten ergänzend zur Auftragsbestätigung und für sämtliche Lieferungen an Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunde).
1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Kunden. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit solchen Einkaufsbedingungen ausdrücklich widersprochen.
1.3. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch PREMA.
1.4. Für den Fall der Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wirksam.
2. Auftrag
2.1. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme der schriftlichen Bestätigung durch PREMA. Sollte ein Auftrag in Ausnahmefällen auch ohne schriftliche Bestätigung durch PREMA zustande gekommen sein, so gelten auch für diesen die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.2. Alle Vereinbarungen über etwaige Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Preise
3.1. Die Preise von PREMA verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) und Verpackung.
3.2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise in Euro (€). Bei Angeboten und Auftragsbestätigungen in Fremdwährungen gilt die Bindung an die Fremdwährung nur, solange sich der Wechselkurs der Fremdwährung zum Euro um nicht mehr als +/- 5% zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Rechnungsdatum ändert. PREMA behält sich das Recht vor, bei Wechselkursschwankungen um mehr als +/- 5% den Preis für die dann noch ausstehenden Lieferungen entsprechend der Kursveränderung neu festzusetzen.
4. Lieferungen
4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen gelten ab Werk Mainz. Ein Überschreiten der in der Auftragsbestätigung genannten Termine begründet nur dann Verzug, wenn der Kunde alle fälligen Forderungen von PREMA bezahlt und PREMA schriftlich gemahnt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferzeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auf Ersatz eines durch Verzug entstandenen Schadens haftet PREMA nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4.2. Sofern der Kunde den Auftrag storniert, hat er alle bereits fertiggestellten oder in Produktion befindlichen Bauteile/Bauelemente/Erzeugnisse (Produkte) voll zu ersetzen. Für noch nicht in Produktion befindliche Produkte hat der Kunde 30% des Wertes zu ersetzen.
4.3. Die Mindestabnahmemenge (von ASICs) beträgt eine Charge (25 Wafer), die innerhalb eines Kalenderjahres abzunehmen ist. Mindermengen werden mit dem Preis für eine Charge in Rechnung gestellt.
4.4. Wegen der schwankenden Ausbeute bei der Herstellung von ICs ist PREMA berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 20% zu über- oder zu unterschreiten.
4.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Spediteur übergeben werden, bei Selbstabholern bei Abholung der Produkte, spätestens aber sobald diese zum vereinbarten Liefertermin oder später fertig gemeldet wurden.
4.6. Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Kunde.
4.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Kunden ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann PREMA vom Vertrag zurücktreten und/oder sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändung, Zahlungseinstellung, Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzusehen.
5. Zahlungen
5.1. Die Rechnungen von PREMA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen, die später als 30 Tage ab Rechnungsdatum bei PREMA eingehen, sind ab Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Es bleibt PREMA unbenommen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5.2. Sofern der Kunde mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist, ist PREMA berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen zurückzustellen und Vorkasse zu verlangen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
5.3. Wechselzahlung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PREMA zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs - und Diskontspesen gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.
5.4. Gegen fällige Zahlungsansprüche von PREMA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Gewährleistung
6.1. Die Produkte werden entsprechend der vereinbarten Spezifikation geliefert und haben ein etwa vereinbartes Prüfprogramm fehlerfrei durchlaufen.
6.2. Produkte, die bei Gefahrenübergang fehlerhaft i.S. von Ziffer 6.1 waren und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an PREMA zurückgesandt werden, wird PREMA nach Wahl des Kunden entweder durch fehlerfreie ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, außer wenn den Produkten eine von PREMA ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
6.3. PREMA behält sich vor, jederzeit technische Änderungen durchzuführen, die lediglich den Herstellungsprozess betreffen, die Spezifikation der Produkte aber unberührt lassen.
6.4. Es obliegt dem Kunden, die Rückverfolgbarkeit des jeweils eingebauten PREMA-Produktes anhand der PREMA-Projekt- und Losnummer dauerhaft durch entsprechende Archivführung sicherzustellen. Sollte sich wegen einer fehlerhaften Funktion der Kundenapplikation die Notwendigkeit einer Rückrufaktion ergeben, beschränkt sich die Einstandspflicht von PREMA auf konkret rückverfolgbare PREMA-Produkte. Der Kunde stellt PREMA von weitergehenden Ansprüchen frei.
7. Schutz- und Urheberrechte
7.1. Für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte Dritter durch PREMA bei Anwendung der vom Kunden vorgegebenen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen, haftet der Kunde, soweit PREMA nicht Allein- oder Mitverschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, PREMA von jeglichen Forderungen oder sonstigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte mit der Begründung gegen PREMA geltend machen, dass eines ihrer Rechte durch eine derartige Tätigkeit verletzt wird.
7.2. Wird der Kunde wegen Verletzung von Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung PREMA zuzurechnen, so ist PREMA unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen ist mit PREMA abzustimmen; die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist auf das Verlangen von PREMA hin ihr zu überlassen. Der Kunde bzw. sein Abnehmer hat PREMA nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Ersatzansprüche aus derartigen Sachverhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Produkte begrenzt.
7.3. Durch den Kauf eines Produktes von PREMA wird dem Kunden keinerlei Schutzrecht oder Urheberrecht abgetreten.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, aber vorbehaltlich der Ansprüche gemäß den Ziffern 4.1. und 6.2. - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PREMA.
9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1. Von PREMA gelieferte Produkte (Vorbehaltsware) bleiben ihr Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit PREMA vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die PREMA in laufende Rechnung einstellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt).
9.2. Werden von PREMA Produkte zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn PREMA dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für PREMA erfolgte Pfändung von Produkten bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
9.3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für Rechte von PREMA ist PREMA unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die PREMA für eine Interventionsklage nach §771 ZPO benötigt. Soweit PREMA Ausfall
erleidet, weil ein Dritter die von ihm an PREMA zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Kunde.
9.4. Verarbeitung oder Umbildung der Produkte von PREMA durch den Kunden findet ausschließlich für PREMA statt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu PREMA gehörenden Produkten steht PREMA Miteigentum an der neuen Vorbehaltsware zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von PREMA zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Vorbehaltsware gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend, insbesondere auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 9.6. Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware von PREMA mit anderen Gegenständen steht PREMA ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von PREMA zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung.
9.5. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für PREMA.
9.6. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware von PREMA und die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene neue Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im voraus an PREMA ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich MwSt. (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Befugnis von PREMA zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Allerdings wird PREMA von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen PREMA gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde PREMA alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von PREMA hin macht der Kunde den betreffenden Drittschuldnern eine Mitteilung von der Abtretung an PREMA.
9.7. PREMA verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er PREMA zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von PREMA nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen von PREMA um mehr als 20% übersteigen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Mainz.
10.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechsel klagen ist Mainz. Es steht PREMA frei, den Kunden vor dessen Heimatgericht zu verklagen.
10.3. Für die Rechtsverhältnisse zwischen PREMA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen ist nicht anwendbar.